In einer heute veröffentlichten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes wurde eine bereits 2008 eingereichte Beschwerde der Musikindustrie abgelehnt. Die Verfassungsbeschwerde, die unter anderem von den deutschen Niederlassungen von Sony, Warner, EMI und Universal eingereicht wurde, richtete sich gegen die Zulässigkeit von Privatkopien.

Die vier großen Musikstudios wollten verfassungsrechtlich feststellen lassen, dass das Erstellen privater Kopien von digitalen Medien gemäß § 53 Abs. 1 UrhG nicht mit dem Eigentumsgrundrecht gemäß Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes vereinbar ist. Dies hätte zur Folge, dass auch das Kopieren für den Eigengebrauch ohne kommerziellen Hintergrund nicht gestattet wäre. Die Musikindustrie beklagt unter anderem aufgrund dieses Paragraphen hohe Umsatzrückgänge, wie sie selbst in der Begründung der Verfassungsbeschwerde mitteilt.

Das Gericht lehnte die Beschwerde allerdings aus formalen Gründen ab. Eine Verfassungsbeschwerde könne nur im ersten Jahr nach Inkrafttreten des fragwürdigen Gesetzes eingereicht werden. Zwar wurde der entsprechende Paragraph im Zuge des Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft neu eingebracht, er bestand jedoch bereits seit dem Jahr 2003 und wurde seit dem inhaltlich nicht verändert. Inhaltlich setzte sich das Bundesverfassungsgericht nicht mit der Beschwerde auseinander.
QUELLE

Das hat Sturmi mir gestern geschickt. Das bedeutet ja, dass ich meine CDs brennen darf und die an Kumpels verteilen darf, solang es eben nicht über die maximal erlaubte Anzahl hinausgeht und ich keinen Kopierschutz umgehe.

Wie schaut das aber mit Tauschbörsen aus? Solange kein Kopierschutz umgangen wird, müsste ich doch theoretisch CDs dort einstellen dürfen, so frei nach dem WM Motto "Zu Hause bei Freunden" (oder so ähnlich). Man müsste dann halt schauen, dass man die CD so nicht öfter verbreitet als erlaubt, aber theoretisch müsste das damit doch legal sein, oder?