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08.12.2009, 20:56 #1
Neue Pläne für Rundfunkgebühren ab 2013
Pläne, die Rundfunkgebühren umzugestalten, werden seit jeher in den Hinterzimmern der Staatskanzleien ausgebrütet – viele verschwinden in den Schubladen, aber einige werden auch umgesetzt, und meistens kennt die Höhe der Gebühren dabei nur eine Richtung – nach oben. Details zu zwei aktuellen Plänen sind nun bekannt geworden.
Diese beiden Pläne für die im Jahre 2013 anstehende Gebührenreform, die laut Carta vom Leiter der Staatskanzlei Rheinland-Pfalz, Martin Stadelmaier, bestätigt worden sind, gehen insgesamt unterschiedlich weit, haben aber für Internetnutzer die gleiche Konsequenz – sie werden Rundfunkgebühren-Vollzahler. Das bedeutet, dass für internetfähige Geräte der volle Satz wie bei einem Fernseher und nicht wie bisher nur der reduzierte, wie für ein Radio, fällig wird. Damit würden monatlich 17,98 Euro statt bisher 5,76 Euro fällig, was eine Verdreifachung des Beitrages noch übersteigt und für einige Bevölkerungsgruppen eine erhebliche Mehrbelastung darstellt. Neben PCs, um deren Gebührenpflichtigkeit sich in der Vergangenheit schon so mancher Streit entbrannte, trifft dies auch die immer weiter verbreiteten Smartphones, aber auch normale Handys mit Radioempfänger und damit einen Großteil der aktuellen Modelle.
Die erste, moderate Variante sieht vor, die Abgabe weiterhin in Abhängigkeit vom Besitz eines entsprechenden Gerätes zu lassen, allerdings alle Geräte mit dem gleichen – vollen – Gebührensatz zu belegen. Zusätzlich soll dabei die Beweislast umgekehrt werden, so dass der Betreffende nachweisen müsste, keines der Geräte zu besitzen. Bisher musste die GEZ beweisen, dass Geräte bereitgehalten werden, um eine Zwangsanmeldung vornehmen zu können. Die zweite Variante ist die Haushaltsabgabe, bei der jeder Haushalt – egal ob Empfangsgeräte vorhanden sind oder nicht – den vollen Satz zahlen müsste. Hierbei würden die Hauptaufgaben der GEZ, das Eintreiben der Gebühren und der Kontrolle der Besitzverhältnisse, entfallen, was die Verwaltung erheblich verschlanken würde. Gerade aus Gründen der mangelnden Akzeptanz der gebührenbasierten Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Allgemeinen sowie der GEZ-Kontrolleure im Speziellen könnte diese Variante von den Ministerpräsidenten bevorzugt werden. Eine Entscheidung soll am 9. Juni 2010 auf einer entsprechenden Konferenz in Berlin gefällt werden.
kann mich mal einer aufklären ich seh da nich durch...
wir haben hier 3 handys, 3 pcs, 2 fernseher ... 3 radios wenn mans genau nimmt...
also was wir potenziell zahlen müssten ...
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08.12.2009, 22:13 #2
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Deshalb zahlt auch niemand voll, ich denke mal dass 99% aller Haushalte weniger bezahlen als sie müssten, die meisten geben doch nur Radio und TV an.
Wie genau sich das berechnet weiß ich aber auch nicht, interessiert mich auch nicht, ich hab einen PC, mehr nicht ^^
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08.12.2009, 23:44 #3
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Zudem kann man jetzt noch Briefmarken auf ihre verfickten Briefe kleben ... finde ich ne Frechheit, die wollen was von mir wissen, sollen se wenigstens dafür zahlen.
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09.12.2009, 10:19 #4
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Einfach nicht zurückschicken, wenn sie wirklich was wollen werden sie anrufen, dann kannst du ihnen klar machen, dass du keine Briefmarken besitzt und dir auch keine kaufen kannst, da du knapp bei Kasse bist. Sie möchten dir doch bitte einen rückfrankierten schicken. Und wenn dann die alles zahlen kannst direkt alles was sie dir geschcikt haben, inklusive dem Werbezeug, mit zurückschicken, natürlich alles unausgefüllt :P Seit dem hab ich btw. nichts mehr von denen gtehört ^^
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09.12.2009, 12:30 #5
@ vincent: ich hab da keine Briefmarke draufgeklebt, hat sich auch niemand beschwert^^
Wenn allzu früh der Morgen graut ist der ganze Tag versaut.
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27.12.2009, 12:54 #6In einem neuerlichen Gerichtsurteil vom November, das nunmehr einsehbar ist, stimmte das Verwaltungsgericht Braunschweig der Klage einer Diplomübersetzerin zu, die gegen die Gebührenpflicht ihres nicht-privat genutzten PCs anstritt. In der Urteilsbegründung gingen die Richter sogar noch über die Grenzen der vorliegenden Situation hinaus.
Die Diplomübersetzerin klagte gegen die Gebührenerhebung auf einen PC, den sie für ihre Arbeit nutzte und der im selben Haus wie ihre Privatwohnung stand. In dieser meldete sie bereits 1991 Rundfunkempfangsgeräte an. Den gewerblich genutzten und internetfähigen PC wollte sie als Zweitgerät anmelden. Dem wollte der gebührenerhebende NDR allerdings nicht zustimmen, da diese Regelung nur für den Privatbereich gelte. Dieser Argumentation schloss sich das Gericht allerdings nicht an. Es wies nicht nur die Auffassung des NDR zurück, dass die Zweitgeräteregelung nur „innerhalb einer Nutzungsart“ (also gewerblich oder privat) gelte, sondern stellte auch infrage, ob der NDR überhaupt Rundfunkgebühren auf Internet-PCs erheben dürfe.
Das Gericht teilte in seiner Urteilsbegründung unter anderem mit, dass fraglich sei, ob gewerblich genutzte Internet-PCs tatsächlich zum Empfang öffentlich rechtlichen Rundfunks „bereitgehalten“ werden, wie es das Gesetz fordert. Da diese Bereithaltung auch bei bestehendem Internetanschluss etwa mit zusätzlichen Kosten und auch mit zusätzlicher Software verbunden sei und zudem die Auslastung des PCs erhöhe und Ressourcen gefährde, könne nicht prinzipiell davon ausgegangen werden, dass jeder in Frage kommende PC mit Gebühren beaufschlagt werden könne. „Typischerweise werden PCs im beruflichen Bereich zur Kommunikation und Datenverarbeitung und gerade nicht zur Unterhaltung genutzt; die private Nutzung wird vielmehr regelmäßig vom Arbeitgeber ausdrücklich verboten“, so das Gericht weiter.
Zudem befand das Gericht, dass der NDR überhaupt keinen „gebührenrechtlich relevanten Rundfunk [im Internet, Anm. d. Red.] zur Verfügung stellt, der Grundlage der Gebührenpflicht darstellt.“ Es konnte seitens des Norddeutschen Rundfunks zudem nicht glaubhaft dargelegt werden, dass alle mit einer Gebühr belegten PCs auch bedient werden könnten. Dies ist vor allem deshalb fraglich, da sich der NDR der Infrastruktur eines Providers bedient, der nach eigenem Ermessen die Kapazitäten für das Internetangebot bestimmt. Im Dienstleistungsvertrag seien allerdings nur mindestens 20.000 Streams als garantierte Größe festgelegt. Übersteigt die Zahl der tatsächlichen Nutzer diesen Wert deutlich, könne nicht jedem das Angebot bereitgestellt werden. Darüber hinaus konnte der NDR dem Gericht nicht demonstrieren, wie ein internetfähiger PC zu benutzen sei, ohne damit in den Bereich der Gebührenpflicht zu kommen. Dies widerspreche allerdings dem Grundrecht auf Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), so die Verwaltungsrichter.
Das jüngste Urteil ist eines von vielen, das sich mit der Gebührenpflicht auf internetfähige PCs bezieht. Die Rechtssprechung in diesem Gebiet ist allerdings uneindeutig und noch ist das Braunschweiger Urteil selbst nicht rechtskräftig, da der NDR in der nächsthöheren Instanz in Berufung gehen will.
doch noch gut gegangen ^^
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