Ab Ende Oktober gilt ein neuer gesetzlicher Rahmen für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs. Auf Bankkunden kommen neue Richtlinien zu. Dadurch sollen unter anderem mögliche Schäden beim Online-Banking verringert werden.

Viele Haushalte haben derzeit einen dicken Brief von ihrer Bank oder Sparkasse in der Post. Darin finden sie eine neue Fassung der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen" (AGB) - und erschrecken möglicherweise. Denn das Schreiben umfasst oft mehrere Dutzend Seiten. Ein Grund zur Panik sind die Neuerungen nicht.

„Im normalen Bankenverkehr ändert sich für die Leute eigentlich nichts", sagt Michelle Schmitz vom Bundesverband Deutscher Banken in Berlin. Der Hintergrund der Änderungen ist ein neuer gesetzlicher Rahmen für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs von Ende Oktober an.

Das Kernstück für Verbraucher: Der mögliche Schaden für Bankkunden nach einem Kartenverlust oder Betrug beim Online-Banking soll geringer werden. Mit dem Inkrafttreten der neuen Geschäftsbedingungen vom 31. Oktober an verlieren sie maximal 150 Euro, sagt Michaela Roth vom Deutschen Sparkassen- und Giroverband (DSGV) in Berlin. Bislang haben Kunden bei Mitverschulden mit bis zu 500 Euro pro Tag haften müssen. Das war der Fall, wenn sie etwa ihre PIN im Geldbeutel aufbewahrt und damit ihre Sorgfaltspflicht verletzt haben. Beim Online-Banking musste der Kunde den Schaden bisher ganz tragen.

Bei Überweisungen steigt die Fehlergefahr

Etwas sorgfältiger sollten Verbraucher künftig bei Überweisungen sein, sagt Roth. Denn künftig werden sie allein anhand der Kontonummer und Bankleitzahl ausgeführt. Mit dem Namen des Empfängers werden diese nicht mehr abgeglichen - die Fehlergefahr steigt. Eine weitere Änderung sei, dass die Widerspruchsfrist von sechs Wochen auf zwei Monate verlängert wird.

Die Sparkassen verschicken bereits die neuen AGBs, ebenso viele private Banken, die im Bankenverband organisiert sind. Aber auch der Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR) bestätigte auf Anfrage, dass die Institute derzeit Schreiben versenden oder vorbereiten. "In den Volks- und Raiffeisenbanken wird vom 1. Oktober an eine Kundeninformation ausgelegt. Oder die Banken verschicken sie oder händigen sie den Kunden aus", sagt BVR-Sprecher Steffen Steudel. Die einzelnen Institute könnten das nach eigener Entscheidung handhaben. Damit setzen die Institute eine weitere Stufe der Europäischen Zahlungsdiensterichtlinie um.

Sie soll zur Vereinheitlichung des grenzüberschreitenden Zahlungsverkehrs beitragen und sieht nun auch einen einheitlichen Rechtsrahmen für grenzüberschreitende Lastschriften vor, erläutert die Postbank in Bonn. Seit Ende Januar 2008 gelten bereits einheitliche Standards für grenzüberschreitende Überweisungen.

SEPA-Lastschrift neu eingeführt

Vom Namen „Single European Payments Area" rührt dabei die unter Fachleuten verbreitete Abkürzung "SEPA" her. Entsprechend heißt die neue Lastschrift auch "SEPA-Lastschrift" oder "SEPA Direct Debit" -kurz "SDD" genannt. Wann gegebenenfalls in einem dritten Schritt die nationalen Zahlungsverfahren eingestellt werden, ist laut der Postbank derzeit noch nicht absehbar.

Für die SEPA-Lastschrift müssen sich Kunden neue Kennziffern ihrer Vertragspartner angewöhnen, sofern sie das nicht schon mit dem Start der SEPA-Überweisung getan haben. Die Internationale Kontonummer (IBAN) kann bis zu 34 Stellen, die Internationale Bankleitzahl (BIC) bis zu 11 haben. Bei internationalen Zahlungsvorgängen müssen künftig diese Kennungen verwendet werden. (dpa)
QUELLE

Mal wieder ganz toll was die sich da ausgedacht haben.