Vergangenen Montag ist nach langer Diskussion das höchst umstrittenen "Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums" (PDF-Datei) in Kraft getreten. Der im Rahmen dieser Reform neu geschaffene § 101 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) enthält eine Klausel, nachdem Rechteinhaber, wenn sie Urheberrechtsverletzungen feststellen, ohne den Umweg eines Strafverfahrens im Rahmen eines zivilrechtlichen Auskunftsverfahrens Kundendaten der Provider erhalten können. DigiProtect will aufgrund dieses Paragraphens nun bereits vor Gericht erfolgreich vorgegangen sein.

Voraussetzung für einen solchen Anspruch ist jedoch, dass die Rechtsverletzung in "gewerblichem Ausmaß" erfolgt. Dieses kann sich sowohl aus der Anzahl der Rechtsverletzungen als auch aus der Schwere der Rechtsverletzung ergeben. Da der Rechtsbegriff des "gewerblichen Ausmaßes" dem deutschen Recht bislang unbekannt war, streiten die Juristen seither um die Interpretation dieses Begriffes. Die Gesetzesbegründung (PDF-Datei) stellt dazu fest, dass ein solcher Umfang unter anderem dann anzunehmen sei, wenn "eine besonders umfangreiche Datei, wie ein vollständiger Kinofilm, ein Musikalbum oder Hörbuch, vor oder unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Deutschland widerrechtlich im Internet öffentlich zugänglich gemacht" werde.

Laut einer Mitteilung von DigiProtect hat die Firma nun erstmals Gerichte zur Durchsetzung des Auskunftsanspruchs bemüht. Nach eigenen Angaben habe man vor den Landgerichten Köln und Düsseldorf einstweilige Anordnungen gegen die Deutsche Telekom AG auf Basis des neuen § 101 UrhG erwirkt. Die Deutsche Telekom AG sei nun gehalten, gegenüber DigiProtect Auskunft zu erteilen, wer sich hinter den erfassten Adressdaten verbirgt.

Bemerkenswert ist hieran besonders, dass nach Aussage des Anwalts von DigiProtect die beiden Gerichte bereits "bei einem Album von einer für den Auskunftsanspruch erforderlichen Rechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß ausgegangen" seien. Das Unternehmen, das mit dem Slogan "Turn piracy into profit" wirbt, kündigte an, es werde nun "all die anderen Internetprovider ins Visier nehmen, die sich jahrelang aus Datenschutzgründen geweigert haben, hinter IP-Adressen stehende Straftäter zu nennen".

Sollten auch andere Gerichte dieser extrem weiten Auslegung des "gewerblichen Ausmaßes" folgen, so ist damit zu rechnen, dass sich dann die Zivilgerichte mit der gleichen Flut von Anträgen konfrontiert sehen, mit der sich derzeit die Strafverfolgungsbehörden konfrontiert sehen.
QUELLE

Die "schönsten" Stellen hab ich mal fett markiert. Das ist doch schon wieder zum Kotzen was die da oben fabrizieren.

Noch eine Beschreibung aus wiki, was Gewerbe ist:

Gewerbe ist grundsätzlich jede wirtschaftliche Tätigkeit, die auf eigene Rechnung, eigene Verantwortung und auf Dauer mit der Absicht zur Gewinnerzielung betrieben wird. Im engeren Sinne versteht man unter Gewerbe die produzierenden und verarbeitenden Gewerbe: Industrie und Handwerk. Ein Gewerbe wird durch einen Gewerbetreibenden in einem Gewerbebetrieb ausgeführt.

In der Rechtsprechung hat sich folgende Definition durchgesetzt: Ein Gewerbe ist jede erlaubte selbständige zum Zwecke der Gewinnerzielung vorgenommene nach außen erkennbare Tätigkeit, die planmäßig und für eine gewisse Dauer ausgeübt wird und kein „freier Beruf“ ist.
Jetzt frag ich mich, wie das mit dem neuen Gesetz zusammenpasst.